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Die Prüfungsvermerk über die jährliche Buchhaltung (Finanzberichterstattung) des nicht-Eigentümers des Zielkapitals, der Einnahmen aus dem Zielkapital erhält.


Der Prüfungsbericht über das jährliche Buchhaltungs- (Finanz-) Gutachten eines Nicht-Eigentümers des Zielkapitals, der Einnahmen aus dem Zielkapital erhält, muss eine Meinung enthalten, ob dieser Empfänger der Einnahmen aus dem Zielkapital den in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Vorschriften zur Verwendung der Einnahmen aus dem Zielkapital entspricht1.

  1. Bundesgesetz vom 30.12.2006 Nr. 275-FZ „über die Bildung und Verwendung des Zielkapitals von gemeinnützigen Organisationen“, in der Fassung vom 2025-03-01, § 7 Abs. 2 // SBdR. 2007. № 1. S. 38. ↩