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Die variable Teil des Entgelts der Verwaltungsgesellschaft


Der variable Teil der Entlohnung der Verwaltungsellschaft wird aus dem Ertrag des Treuhandvermögens gezahlt, das den Zielkapitalbestand bildet, und zwar in Höhe des Ertrags, der der Verwaltungsellschaft im Berichtsjahr zugeflossen ist, jedoch nicht mehr als 10 Prozent dieses Ertrags1.

  1. Bundesgesetz vom 30.12.2006 Nr. 275-FZ „Über die Bildung und Verwendung des Zielkapitals von gemeinnützigen Organisationen“, in der Fassung vom 06.03.2022, § 18 Abs. 3 // SB RF. 2007. № 1. St. 38. ↩