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Starrer Teil der Entlohnung der Verwaltungsellschaft


Die feste Komponente der Entlohnung der Verwaltungsellschaft wird aus dem Ertrag des Treuhandvermögens gezahlt, das den Zielkapitalbestand bildet und von der Verwaltungsellschaft im Berichtsjahr erzielt wurde; falls kein solcher Ertrag vorliegt, erfolgt die Zahlung aus dem Vermögen, das den Zielkapitalbestand bildet1.

  1. Bundesgesetz vom 30.12.2006 Nr. 275-FZ „Über die Bildung und Verwendung des Zielkapitals nichtgewinnorientierter Organisationen“, in der Fassung vom 06.03.2022, § 18 Abs. 3 // SB RF. 2007. № 1. Seite 38. ↩