22. Klasse
Der 22. Klassenzimmerbereich umfasst Bereiche in Räumen, in denen bei normaler Betriebsweise von Anlagen keine explosionsgefährlichen Gemische brennbarer Staubpartikel oder Fasern mit Luft in Konzentrationen von 65 Gramm und weniger pro Kubikmeter entstehen, aber solche explosionsgefährlichen Gemische brennbarer Staubpartikel oder Fasern mit Luft können nur bei einem Unfall oder Schaden an der technischen Ausrüstung entstehen1.
2008. № 30. Seite 3579.
Bundesgesetz vom 22.07.2008 Nr. 123-FZ „Technischer Regelung über Anforderungen an die Brandsicherheit“, in der Fassung vom 2008-07-22, § 19, Unterabschnitt 6 // SB RF. ↩