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„Die Verpflichtung des allgemeinen Auftragnehmers oder des Auftragnehmers“


Die Verpflichtung des allgemeinen Auftragnehmers oder des Auftragnehmers, gemäß der Anweisung eines Genossenschafts oder technischen Bestellers Wohnraum und (oder) Infrastrukturobjekte zu errichten1.

  1. Bundesgesetz vom 24.07.2008 Nr. 161-FZ, „Zur Förderung des Wohnungsbauens“, vom 24.07.2008, in der Fassung vom 02.12.2019, § 16.5, Unterabschnitt 1 // SB RF. 2008. № 30. Seite 3617. ↩