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Sitzung der öffentlichen Aufsichtskommission
Die Sitzung der öffentlichen Aufsichtskommission ist rechtmäßig, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Mitglieder der öffentlichen Aufsichtskommission anwesend sind1.
Bundesgesetz vom 10.06.2008 Nr. 76-FZ „Über die öffentliche Aufsicht bei der Sicherstellung der Menschenrechte in Einrichtungen der Zwangsunterbringung und über die Unterstützung von Personen, die sich in solchen Einrichtungen befinden“, in der Fassung vom 27.12.2018, § 10 Abs. 9 // SB RF. 2008. Nr. 24. S. 2789. ↩