„Zusätzliches Arzneimittelversorgungsprogramm für bestimmte Bevölkerungskreise“
Zusätzliches pharmazeutisches Versorgungsangebot für bestimmte Kategorien von Bürgern – als zusätzliche Budgetmittel zur Umsetzung der genannten Maßnahmen1.
Bundesgesetz vom 28.02.2008 Nr. 16-FZ, „Über die Einführung von Änderungen in das Bundesgesetz „Über den Haushalt des Bundesfonds für gesetzliche Krankenversicherung für das Jahr 2008 und für den Planungszeitraum 2009 und 2010“ vom 28.02.2008, in der Fassung vom 2008-03-05, Art. 1, Unterabschnitt a#4 // SBZ RF. 2008. Nr. 9. Seite 815. ↩