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Grundstück des Fonds


Der Grundstücksteil des Fonds sind Grundstücke, die dem Fond in Eigentum übertragen wurden als Sachbeitrag der Russischen Föderation, einschließlich der Grundstücke, die dem Fond in Eigentum übertragen wurden gemäß Absatz 6 des § 14 dieses Bundesgesetzes1.

  1. Bundesgesetz vom 27.12.2009 № 343-ФЗ, „Über die Einführung von Änderungen in das Bundesgesetz „Zur Förderung des Wohnungsbauens“ und einige andere Gesetze der Russischen Föderation“ vom 27.12.2009, red. vom 2009-12-27, § 1, Unterabsatz a // SB RF. 2009. № 52. Seite 6419. ↩