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„Zielwerte für Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz“


Zielwerte für Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz – deren Erreichung muss durch die Umsetzung dieser Programme gewährleistet werden (ohne Angabe ihrer Werte)1;

  1. Bundesgesetz vom 23.11.2009 Nr. 261-FZ „Über Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz sowie über Änderungen bestimmter gesetzlicher Vorschriften der Russischen Föderation“, in der Fassung vom 23.11.2009, § 25, Abs. 1 // SB RF. 2009. Nr. 48. S. 5711. ↩