Ein negativer finanzieller Ergebnisbetrag – der im Steuerzeitraum aus einzelnen Wertpapiergeschäften oder Finanzinstrumenten für Termingeschäfte erzielt wird – verringert das finanzielle Ergebnis, das im Steuerzeitraum aus der Gesamtheit der entsprechenden Geschäftsvorgänge erzielt wurde1.
Bundesgesetz vom 25.11.2009 Nr. 281-FZ, „Über die Einführung von Änderungen in Teil I und II des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation sowie in einigen anderen Gesetzen der Russischen Föderation“ vom 25.11.2009, red. vom 04.07.2016, § 2, Abs. 12 // SB RF. 2009. № 48. S. 5731. ↩