„Finanzinstrument des Termingeschäfts“
Ein Finanzinstrument des Termingeschäfts wird als Vertrag angesehen, der ein derivates Finanzinstrument gemäß dem Bundesgesetz über den Wertpapiermarkt darstellt, mit Ausnahme eines Vertrags, der die Pflicht der Parteien oder einer Partei vorsieht, Geldbeträge regelmäßig oder einmalig zu zahlen, sobald eine andere Partei Ansprüche geltend macht, und zwar in Abhängigkeit von Änderungen der Größen, die Teil der offiziellen statistischen Informationen sind, von Ereignissen, die auf das Nichterfüllen oder unvollständige Erfüllen der Verpflichtungen durch eine oder mehrere juristische Personen, Staaten oder kommunalen Gebilde hinweisen, von physikalischen, biologischen und/oder chemischen Umweltindikatoren sowie von anderen Ereignissen, die nicht direkt im oben genannten Bundesgesetz vorgesehen sind, sowie in Abhängigkeit von Änderungen der Größen, die auf Grundlage der Gesamtheit der in diesem Absatz genannten Indikatoren bestimmt werden1.
Bundesgesetz vom 25.11.2009 Nr. 281-FZ, „Über die Einführung von Änderungen in Teil I und II des Steuergesetzes der Russischen Föderation sowie in einigen gesetzlichen Vorschriften der Russischen Föderation“ vom 25.11.2009, red. vom 04.07.2016, § 2, Abs. 5 // SB RF. 2009. Nr. 48. S. 5731. ↩