Einkünfte, die eine ausländische Organisation außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Territorium der Russischen Föderation erzielt
Einkünfte, die eine ausländische Organisation erzielt, und die nicht mit ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Territorium der Russischen Föderation verbunden sind – Einkünfte, die eine ausländische Organisation erzielt, und die nicht mit ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Territorium der Russischen Föderation verbunden sind, gelten als Einkünfte der ausländischen Organisation aus Quellen in der Russischen Föderation und unterliegen der Besteuerung, die von der Zahlungsquelle gemäß Unterabsatz 3 Absatz 1 Artikel 309 dieses Gesetzes am Tag des Erfüllens des zweiten Teils des REPO1 einbehalten wird.
Bundesgesetz vom 25.11.2009 № 281-ФЗ, „Über die Einführung von Änderungen in Teil I und II des Steuercodes der Russischen Föderation sowie in einige legislativen Akte der Russischen Föderation“ vom 25.11.2009, red. vom 2009-11-25, Artikel 2, Unterabsatz в#2 // SB RF. 2009. № 48. Artikel 5731. ↩