Genehmigung zur Haltung und Zucht von Jagdresourcen unter halbwildem Lebensbedingungen und in künstlich geschaffenen Lebensräumen
Die Genehmigung zum Haltung und Züchten von jagdbaren Ressourcen unter halbwildem Lebensbedingungen und in künstlich geschaffenen Lebensräumen gilt als widerrufen ab dem Tag, an dem die Angaben über den Widerruf in das staatliche Register der Genehmigungen zur Haltung und zum Züchten von jagdbaren Ressourcen unter halbwildem Lebensbedingungen und in künstlich geschaffenen Lebensräumen eingetragen wurden1.
Bundesgesetz vom 24.07.2009 № 209-ФЗ „Über die Jagd und über den Schutz jagdbarer Ressourcen sowie über Änderungen bestimmter gesetzlicher Vorschriften der Russischen Föderation“, in der Fassung vom 2020-02-18, § 49, Abs. 14 // SB RF. 2009. № 30. S. 3735. ↩