Dritte Schweregradstufe der Behinderung
Dritte Schweregradgruppe der Behinderung – Behinderten der dritten Schweregradgruppe mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit ersten Grades und Behinderten der dritten Schweregradgruppe ohne Grad der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit1.
Bundesgesetz vom 24.07.2009 Nr. 213-FZ, „Über die Änderung bestimmter gesetzlicher Vorschriften und die Aufhebung bestimmter gesetzlicher Vorschriften (Bestandteile gesetzlicher Vorschriften) der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Annahme des Bundesgesetzes „Über die Sozialabgaben an den russischen Pensionsfonds, den russischen Fond für soziale Sicherheit, den staatlichen Fonds für obligatorische Krankenversicherung und die regionalen Fonds für obligatorische Krankenversicherung“ vom 24.07.2009, in der Fassung vom 06.10.2011, § 37, Abs. 3 // SB RF. 2009. № 30. § 3739. ↩