Straßen des föderalen Eigentums, die der staatlichen Gesellschaft in Trustverwaltung übertragen werden
Autobahnen und Straßen der föderalen Bedeutung allgemeinen Zwecks, die der staatlichen Gesellschaft in Verwahrung übertragen werden – ab dem Tag des Übergangs dieser Autobahnen und Straßen an die staatliche Gesellschaft gemäß dem Übergabeakten, unterschrieben durch den föderalen Ausführungsgliedbehörde, der die Funktionen zur Bereitstellung von staatlichen Dienstleistungen und zum Management staatlichen Vermögens im Bereich des Straßennetzes wahrnimmt, und der staatlichen Gesellschaft1.
Bundesgesetz vom 17.07.2009 Nr. 145-FZ „Über die staatliche Gesellschaft“, in der Redaktion vom 2009-07-17, § 28, Unterabschnitt 1 // SB RF. 2009. № 29. Seite 3582. ↩