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Abnehmbare Verbesserungen von Straßen der staatlichen Gesellschaft


Abgrenzbare Verbesserungen von Straßen der staatlichen Gesellschaft – die durch Mittel geschaffen wurden, die mit der eigenen Tätigkeit der staatlichen Gesellschaft verbunden sind, gehören ihrem Eigentum 1.

  1. Bundesgesetz vom 17.07.2009 № 145-FZ „Über die staatliche Gesellschaft“, in der Redaktion vom 2009-07-17, § 30, Unterabschnitt 6 // SB RF. 2009. № 29. Seite 3582. ↩