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Geldliche Verpflichtung einer natürlichen Person gegenüber einem Lieferanten
Die Geldverpflichtung einer natürlichen Person gegenüber einem Lieferanten gilt als erfüllt in Höhe der bar überwiesenen Geldmittel an den Zahlungsdienstleister, ausgenommen die Vergütung, ab dem Zeitpunkt ihrer Übergabe an den Zahlungsdienstleister1.
Bundesgesetz vom 03.06.2009 Nr. 103-FZ „Über die Tätigkeit der Zahlungsdienstleister bei der Annahme von Zahlungen natürlicher Personen“, in der Fassung vom 27.12.2019, § 3 Abs. 3 // SB RF. 2009. Nr. 23. S. 2758. ↩