„Der Umfang der Sendezeit im Rundfunk, der für die Verbreitung solcher Informationen aufgewendet wurde“
Der für die Verbreitung solcher Informationen benötigte Rundfunkzeitraum – der für die Verbreitung solcher Informationen benötigte Rundfunkzeitraum – unterliegt nicht der Kontrolle und Erfassung gemäß Artikel 5 dieses Bundesgesetzes1.
2009. Nr. 20. Seite 2392.
Bundesgesetz vom 12.05.2009 Nr. 95-FZ „Zur Gewährleistung der Gleichheit von Parlamentsparteien bei der Berichterstattung über ihre Tätigkeit durch staatliche allgemein zugängliche Fernseh- und Rundfunkkanäle“, in der Fassung vom 28.12.2013, Artikel 4, Absatz 3 // SB RF. ↩