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„Öffentliche Äußerung“


Eine öffentliche Ausschreibung ist keine öffentliche Ausschreibung von Wertpapieren, die für qualifizierte Investoren bestimmt sind, auf den Börsenhandelsplätzen und (oder) bei anderen Handelsorganisationen am Wertpapiermarkt1.

  1. Bundesgesetz vom 28.04.2009 № 74-FZ, „Über die Einführung von Änderungen in das Bundesgesetz „Zum Wertpapiermarkt“ und Artikel 5 des Bundesgesetzes „Zur Schutz der Rechte und legitimen Interessen von Investoren am Wertpapiermarkt“ vom 28.04.2009, red. vom 2009-04-28, Art. 1, Unterabschnitt b // SB RF. 2009. № 18. Art. 2154. ↩