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„Ein anderes Personen“


Dritte Personen können gerichtlich als Familienangehörige dieses Bürgers anerkannt werden1.

  1. Bundesgesetz vom 17.07.2011 Nr. 211-FZ „über Wohnungsbauförderung für Bürger, die aus geschlossenen Siedlungen in den Gebieten der Arktischen Region und in gleichgestellten Gebieten umziehen“ vom 17.07.2011, red. vom 2011-07-17, § 5, Abs. 3 // SB RF. 2011. № 30. St. 4559. ↩