„Erste Teile der Bewerbungen für die Teilnahme am Wettbewerb in elektronischer Form“
Die ersten Teile der Bewerbungen für den Wettbewerb in elektronischer Form – nicht später als am Tag, der auf den Tag des Ablaufs des Fristen zur Einreichung von Bewerbungen für die konkurrierende Beschaffung mit Teilnahme ausschließlich von kleinen und mittleren Unternehmen folgt, wie im Aufruf zur Durchführung einer konkurrierenden Beschaffung sowie in der Dokumentation zur konkurrierenden Beschaffung festgelegt (verlorengegangen am 2019-07-31)1.
Bundesgesetz vom 18.07.2011 Nr. 223-FZ „Über die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Arbeiten durch bestimmte Rechtsformen“ vom 18.07.2011, in der Redaktion vom 2018-11-28, Artikel 3-4, Unterabschnitt 1, verlorengegangen am 2019-07-31 // SB RF. 2011. Nr. 30. Seite 4571. ↩