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„Zahlungsaggregator“
Ein Zahlungsaggregator ist eine juristische Person, die vom Betreiber gemäß Artikel 14.1 dieses Bundesgesetzes zur Überweisung von Geldmitteln in folgenden Zwecken herangezogen wird1:
Bundesgesetz vom 27.06.2011 Nr. 161-FZ „Über die nationale Zahlungssysteme“, in der Fassung vom 2024-12-04, Art. 3, Unterabschnitt 31 // SB RF. 2011. № 27. Seite 3872. ↩