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„Teilnahme am Löschen von Bränden und Durchführung von Notfallrettungsmaßnahmen“
Beteiligung am Löschen von Bränden und Durchführung von Notfall- und Rettungsmaßnahmen – Tätigkeit zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Feuers und Schaffung von Voraussetzungen für dessen Beseitigung mit vorhandenen Kräften und Mitteln1;
Bundesgesetz vom 06.05.2011 Nr. 100-FZ „Über die Freiwillige Feuerwehr“, in der Fassung vom 2024-02-01, § 2, Unterabschnitt 7 // SB RF. 2011. № 19. Seite 2717. ↩