«Grundcode für die Eintragung des Antragstellers」
Grundcode für die Eintragung des Antragstellers – einer juristischen Person, die gemäß dem Recht eines fremden Staates registriert ist, eines Zweigbetriebs, einer Vertretung oder anderer eigenständiger Einrichtung einer juristischen Person, die gemäß dem Recht eines fremden Staates registriert ist, einer internationalen (interstaatlichen) Organisation, eines Zweigbetriebs oder einer Vertretung einer internationalen (interstaatlichen) Organisation1.
Bundesgesetz vom 06.04.2011 Nr. 63-FZ „Über die elektronische Unterschrift“, in der Redaktion vom 2027-09-01, § 18, Unterabschnitt 9 // SB RF. 2011. № 15. Seite 2036. ↩