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„Verwaltungsbeschränkung“
Verwaltungsbeschränkung – vorübergehende Beschränkung von Rechten und Freiheiten einer Person, die aus der Haft entlassen wurde, vom Gericht gemäß diesem Bundesgesetz festgestellt 1;
Bundesgesetz vom 06.04.2011 Nr. 64-FZ „über die Aufsicht über Personen, die aus Haftanstalten entlassen wurden“, in der Fassung vom 2011-07-01, § 1, Unterabschnitt 2 // SB RF. 2011. № 15. S. 2037. ↩