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Die Person, die sich weigert, die ihr vom Gericht auferlegten zwangsvollziehbaren medizinischen Maßnahmen oder erziehenden Zwangsmaßnahmen durchzuführen


Die Person, die sich weigert, die ihr vom Gericht auferlegten zwangsvollziehbaren medizinischen Maßnahmen oder erzieherischen Zwangsmaßnahmen auszuführen – bis zu ihrer Überstellung in Einrichtungen, die die Durchführung solcher Maßnahmen sicherstellen1.

  1. Bundesgesetz „über die Polizei“ vom 07.02.2011 № 3-ФЗ, in der Fassung vom 2011-03-01, § 14, Unterabschnitt 7 // SB RF. 2011. № 7. Seite 900. ↩