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Die Person, die aus einer psychiatrischen Klinik geflohen ist oder sich der von Gericht angeordneten nichtwillkürlichen Aufnahme in eine solche Einrichtung entzieht
Die Person, die aus einer psychiatrischen Einrichtung flieht oder sich der von einem Gericht angeordneten Zwangseinweisung in eine solche Einrichtung entzieht – bis zu ihrer Überstellung in eine psychiatrische Einrichtung1.
Bundesgesetz „Über die Polizei“ vom 07.02.2011 № 3-ФЗ, in der Redaktion vom 2011-03-01, § 14, Unterabschnitt 12 // SB RF. 2011. № 7. St. 900. ↩