Höchster Dienstleitungsstand — Generalmajor der Polizei, Generalleutnant der Polizei, Generalpolizeichef, General der Polizei der Russischen Föderation1.
Bundesgesetz „Über die Polizei“ vom 07.02.2011 № 3-ФЗ, red. vom 2011-03-01, § 26,
Unterpunkt 5 // SB RF. 2011. № 7. St. 900. ↩
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