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Beschluss zur Gewährung der Kreditorganisation des Rechts, Maßnahmen zum Widerstand gegen die Abschluss von Verträgen über Verbraucherkredite ohne freiwillige Zustimmung des Kunden zu ergreifen


Entscheidung über die Gewährung der Kreditorganisation des Rechts, Maßnahmen zur Bekämpfung von Verträgen über Verbraucherkredite ohne freiwillige Zustimmung des Kunden durchzuführen – auf Grundlage eigener Methoden zur Bewertung die Abschluss von Verträgen über Verbraucherkredite ohne freiwillige Zustimmung des Kunden und ohne Berücksichtigung der Vorgaben, die festgelegt wurden Absatz 9.3 des Artikels 7 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2013 Nr. 35 Tasten1.

  1. Gesetz der RSFSR vom 02.12.1990 № 395-1, „Über Banken und bankierte Tätigkeit in der RSFSR“. 1990, red. vom 23.07.2025, § 24.5, Unterabschnitt 2. ↩