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Arztgeheimnis
1. Die Tatsache, dass ein Bürger medizinische Hilfe in Anspruch nimmt, sein Gesundheitszustand und die Diagnose sowie andere Informationen, die bei seiner ärztlichen Untersuchung und Behandlung erlangt werden, bilden den ärztlichen Geheimnis1
Bundesgesetz vom 21.11.2011 Nr. 323-FZ „über die Grundlagen der Gesunderhaltung der Bürger in der Russischen Föderation“ // SB RF. 2011. № 48. Artikel 6724. ↩