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Audit


3. Prüfung – unabhängige Überprüfung der Buchhaltungs- (Finanz-) Berichte des geprüften Unternehmens zum Zweck der Ausstellung einer Meinung über die Richtigkeit dieser Berichte. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes wird unter den Buchhaltungs- (Finanz-) Berichten des geprüften Unternehmens die Berichterstattung verstanden, die gemäß dem Bundesgesetz vom 21. November 1996 № 129-FZ „Über die Buchhaltung“ oder entsprechenden normativen rechtlichen Akten vorgeschrieben ist sowie eine ähnliche Berichterstattung, die in anderen Bundesgesetzen oder entsprechenden normativen rechtlichen Akten vorgeschrieben ist1

2009. № 1. Artikel 15.

  1. Bundesgesetz vom 30.12.2008 № 307-FZ „Über die Prüfungstätigkeit“ // SB der RF. ↩

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