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Warenbörse


1. Unter dem Begriff „Warenbörse“ im Sinne dieses Gesetzes wird eine Organisation mit der Rechtsform einer juristischen Person verstanden, die den Großhandelsmarkt durch die Organisation und Regelung des Börsenhandels bildet, wobei dieser Handel in Form offener öffentlicher Versteigerungen stattfindet, die an einem vorher festgelegten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gemäß von ihr festgelegten Regeln durchgeführt werden1

Warenbörsen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als Finanzorganisationen2.

  1. Gesetz vom 20.02.1992 № 2383-1 „Über Warenbörsen und Börsenhandel“. ↩

  2. Bundesgesetz vom 21.11.2011 № 325-ФЗ „Über organisierte Handelsveranstaltungen“, in der Fassung vom 2012-12-29, § 29, Abs. 5 // BGBl. Russlands. 2011. № 48. St. 6726. ↩

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