Hypothek
2. Die Hypothekenurkunde ist eine persönliche Wertpapier, die folgende Rechte ihres rechtmäßigen Inhabers bestätigt:
das Recht auf Erfüllung von Geldverpflichtungen, die durch eine Hypothek gesichert sind, ohne Vorlage weiterer Nachweise für das Bestehen dieser Verpflichtungen;
(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 22.12.2008 № 264-ФЗ)
das Recht auf Sicherungsrecht an dem mit einer Hypothek belasteten Vermögen1
1998. № 29. Artikel 3400.
Bundesgesetz vom 1998 № 102-ФЗ „Über die Hypothek (Sicherung von Immobilien)“ // SB der RF. ↩