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Dauer der Zwangarbeit


1. Die Dauer der Pflichtarbeiten wird in Stunden berechnet, die der Verurteilte mit der Ausführung der Pflichtarbeiten verbrachte.

2. Die Zeit für Pflichtarbeiten darf an Wochenenden und an Tagen, an denen der Verurteilte nicht in seiner Hauptarbeit, Dienst oder Ausbildung beschäftigt ist, vier Stunden nicht überschreiten; an Werktagen zwei Stunden nach Beendigung der Arbeit, des Dienstes oder der Ausbildung, mit Einwilligung des Verurteilten jedoch vier Stunden. Die Zeit für Pflichtarbeiten pro Woche darf in der Regel nicht weniger als 12 Stunden betragen. Bei Vorliegen berechtigter Gründe ist die Strafverwaltungsbehörde berechtigt, dem Verurteilten zu erlauben, während der Woche eine geringere Anzahl von Stunden zu arbeiten1

  1. Strafvollstreckungsgesetz der Russischen Föderation vom 08.01.1997 № 1-FZ // SB RF. 1997. № 2. Artikel 198. ↩

Морфология

Род

Понятие «срок обязательных работ» мужского рода.

Склонение и число

Падеж Единственное число Множественное число
Р срока обязательных работ сроков обязательных работ
Д сроку обязательных работ срокам обязательных работ
В срок обязательных работ сроки обязательных работ
Т сроком обязательных работ сроками обязательных работ
П сроке обязательных работ сроках обязательных работ
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