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Ausführungstitel


1. Die Vollstreckungsurkunden, die an den Schuldensachbearbeiter gerichtet (vorgelegt) werden, sind:

1) Vollstreckungsbeschlüsse, die von allgemeinen Gerichten und Handelsgerichten ausgestellt werden auf Grund der von diesen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen;

2) gerichtliche Anordnungen;

3) notariell beglaubigte Vereinbarungen über Unterhalt oder ihre notariell beglaubigten Kopien;

4) Bestätigungen, die von Kommissionen für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ausgestellt werden;

5) Akte der Organe, die kontrolleure Funktionen wahrnehmen, über die Einziehung von Geldmitteln mit Anhängung von Dokumenten, die Angaben der Banken oder anderer Kreditinstitute enthalten, bei denen auf dem Namen des Schuldners Zahlungs- und andere Konten geführt werden, über das vollständige oder teilweise Nichtvollziehen der Forderungen dieser Organe aufgrund des Mangels an Geldmitteln auf den Konten des Schuldners, die zur Erfüllung dieser Forderungen ausreichen;

6) gerichtliche Entscheidungen sowie Akte anderer Organe und Beamter in Verwaltungsverfahren;

7) Beschlüsse des Schuldensachbearbeiters;

8) Akte anderer Organe in den Fällen, die durch das Bundesgesetz vorgesehen sind;

9) die Ausfertigungsunterschrift des Notars bei Vorliegen eines Vereinbarungen über den außergerichtlichen Verfahrensablauf zur Einziehung des Sicherungsgegenstands, abgeschlossen als separater Vertrag oder in den Sicherungsvertrag eingegliedert1

2007. № 41. Artikel 4849.

  1. Bundesgesetz vom 02.10.2007 Nr. 229-FZ „Über die Vollstreckung“ // SB der RF. ↩

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