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Refinanzierung


Artikel 40. Unter Refinanzierung wird die Kreditvergabe durch die Zentralbank Russlands an Kreditinstitutionen verstanden.

Die Formen, der Ablauf und die Bedingungen der Refinanzierung werden von der Zentralbank Russlands1 festgelegt.

  1. Bundesgesetz vom 10.07.2002 Nr. 86-FZ „Über die Zentralbank der Russischen Föderation (Bank Russlands)“ // SB RF. 2002. № 28. Artikel 2790. ↩

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