Hafengebühren
1. Die Bereitstellung von Dienstleistungen im Hafen, die den Gebrauch einzelner Infrastrukturobjekte des Seehafens sowie die Sicherung der Schifffahrt im Seehafen und in dessen Zugangsbereichen umfassen, erfolgt auf honorarbasierter Grundlage (Hafengebühren).
2. Die Hafengebühren sind an die Verwaltung des Seehafens oder den wirtschaftlichen Subjekt zu zahlen, der die entsprechenden Dienstleistungen im Seehafen bereitgestellt hat.
3. Im Seehafen können folgende Hafengebühren festgelegt werden:
1) Schiffsgeld;
2) Kanalgeld;
3) Eisbrechergebühr;
4) Lotsengeld;
5) Leuchtturmgebühr;
6) Navigationsgebühr;
7) Anlegesteggebühr;
8) Ökologische Gebühr1
Bundesgesetz vom 08.11.2007 Nr. 261-FZ „Über Seehäfen in der Russischen Föderation und über Änderungen bestimmter gesetzlicher Akte der Russischen Föderation“ // SB RF. 2007. № 46. Artikel 5557. ↩