Hydrotechnische Anlagen
Wasserbauwerke – Dämme, Gebäude von Wasserkraftwerken, Entlastungs-, Sperr- und Abflussanlagen, Tunnel, Kanäle, Pumpwerke, Schleusen und Schifffahrtshebewerke; Bauwerke zum Schutz vor Überschwemmungen, Zerstörung der Ufer und des Bodens von Stauseen und Flüssen; Bauwerke (Dämme), die Lagerstätten flüssiger Abfälle industrieller und landwirtschaftlicher Organisationen schützen (mit Ausnahme der Objekte zentraler Systeme für Warm- und Kaltwasserbereitung sowie Abwasserentsorgung, wie sie im Bundesgesetz „Über Wasserversorgung und Abwasserentsorgung“ vorgesehen sind); Anlagen zum Schutz vor Erosion in Kanälen sowie andere Bauwerke, die zur Nutzung von Wasserressourcen dienen und das negative Einwirken von Wasser und flüssigen Abfällen verhindern;1
Wasserbauwerke: Bauwerke, die der Einwirkung des wässrigen Mediums unterliegen und zur Nutzung und zum Schutz von Wasserressourcen dienen, zur Verhinderung schädlicher Wirkungen von Wasser, einschließlich verunreinigter Flüssigkeiten, darunter Staudämme, Gebäude von Wasserkraftwerken (WKW), Entlastungs- und Sperrbauwerke, Schleusen, Schiffshebewerke, Werften; Bauwerke zum Schutz vor Hochwasser und Zerstörungen der Ufer von Meeren, Seen und Stauseen sowie der Flussufer und des Flussbettes; Strömungslenkungsbauwerke und Schutzbauwerke; Bauwerke (Dämme), die Asche- und Schlackenablagerungsanlagen und Lagerstätten für flüssige Abfälle industrieller und landwirtschaftlicher Organisationen umschließen; Uferbauten, Piers, Hafenanlagen; Bauwerke der technischen Wasserversorgungssysteme, Systeme zur hydraulischen Abfuhr von Abfällen und Abwässern, zum Transport von aufgeklärtem Wasser, Schutzvorrichtungen vor Erosion in Kanälen, Anlagen der maritimen Öl- und Gasförderung2