Abschluss der staatlichen ökologischen Expertise
1. Das Ergebnis der staatlichen ökologischen Expertise ist ein Dokument, das von der Expertenkommission der staatlichen ökologischen Expertise erstellt wird und fundierte Schlussfolgerungen enthält bezüglich der Übereinstimmung der Dokumente und (oder) der Dokumentation, die die geplante wirtschaftliche und andere Tätigkeit im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gegenstands der ökologischen Expertise rechtfertigen, mit den ökologischen Anforderungen, die in technischen Regelwerken und dem Gesetzgebungsbereich des Umweltschutzes festgelegt sind, genehmigt durch eine qualifizierte Mehrheit des Listenbestands der genannten Expertenkommission und entsprechend dem Auftrag zur Durchführung der ökologischen Expertise, der vom zuständigen Bundesbehörde im Bereich der ökologischen Expertise oder von den Behörden der staatlichen Gewalt der russischen föderalen Subjekte erteilt wird1
Das Ergebnis der staatlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Dokument, das von der Expertenkommission der staatlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt wird und fundierte Schlussfolgerungen enthält bezüglich der Zulässigkeit des Einflusses auf die umweltbezogene Naturumgebung durch wirtschaftliche und andere Tätigkeiten, die einer staatlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, sowie bezüglich der Umsetzbarkeit des Gegenstands der staatlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Dieses Ergebnis wurde von einer qualifizierten Mehrheit der Mitglieder der genannten Expertenkommission genehmigt und entspricht dem Auftrag zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, der vom zuständigen Bundesbehörde im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung oder von den Behörden der russischen联邦主体 (verliert ab 18. Dezember 2006 seine Gültigkeit)2.
Das Ergebnis der staatlichen ökologischen Expertise kann positiv oder negativ sein, wenn es sich um Objekte handelt, die in den Artikel 11 und 12 dieses Bundesgesetzes aufgenommen sind, mit Ausnahme von Gesetzen der Russischen Föderation (verlorengegangen am 18.12.2006)3.
Bundesgesetz vom 23.11.1995 Nr. 174-FZ „Über die ökologische Expertise“ // SB der Russischen Föderation. 1995. № 48. Seite 4556. ↩
Bundesgesetz vom 23.11.1995 Nr. 174-FZ „Über die ökologische Expertise“, in der Fassung vom 31.12.2005, Artikel 10, Absatz 1#5, verlorengegangen am 18.12.2006 // SB der Russischen Föderation. 1995. № 48. Seite 4556. ↩
Bundesgesetz vom 23.11.1995 Nr. 174-FZ „Über die ökologische Expertise“, in der Fassung vom 31.12.2005, Artikel 10, Absatz 5#3, verlorengegangen am 18.12.2006 // SB der Russischen Föderation. 1995. № 48. Seite 4556. ↩
Понятие «заключение государственной экологической экспертизы» среднего рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | заключения государственной экологической экспертизы | заключения государственной экологической экспертизы |
| Д | заключению государственной экологической экспертизы | заключению государственной экологической экспертизы |
| В | заключение государственной экологической экспертизы | заключение государственной экологической экспертизы |
| Т | заключением государственной экологической экспертизы | заключением государственной экологической экспертизы |
| П | заключении государственной экологической экспертизы | заключении государственной экологической экспертизы |