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Umstände, die die Schuld bei einer Steuervergehen ausschließen


1. Umstände, die die Schuld einer Person bei der Begehung eines steuerrechtswidrigen Handelns ausschließen, sind:

1) das Begehen eines Handelns, das Merkmale eines steuerrechtswidrigen Handelns aufweist, infolge von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen und unüberwindbaren Umständen (die genannten Umstände werden durch die Existenz allgemein bekannte Fakten, Veröffentlichungen in den Medien und andere Weisen bestätigt, die keine besonderen Beweismittel erfordern);

(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 09.07.1999 № 154-FZ)

2) das Begehen eines Handelns, das Merkmale eines steuerrechtswidrigen Handelns aufweist, durch einen Steuerpflichtigen, der sich zum Zeitpunkt des Begehens in einem Zustand befand, in dem diese Person nicht in der Lage war, ihre Handlungen zu erkennen oder sie zu leiten, infolge eines krankhaften Zustands (die genannten Umstände werden durch die Vorlage von Dokumenten bei der Steuerbehörde bestätigt, die nach Inhalt, Bedeutung und Datum dem Steuerzeitraum zugeordnet sind, in dem das steuerrechtswidrige Handeln begangen wurde);

(in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 09.07.1999 № 154-FZ)

3) Erfüllung durch den Steuerpflichtigen (Gebührenzahlenden, Steuerbevollmächtigten) schriftlicher Erläuterungen bezüglich der Berechnungs- und Zahlungsweise von Steuern (Gebühren) oder bezüglich anderer Fragen im Zusammenhang mit dem Anwendungsgesetz über Steuern und Gebühren, die ihm von einem staatlichen Finanz-, Steuer- oder anderen zuständigen Organ (vom zuständigen Beamten dieses Organs) an ein nicht bestimmt definiertes Personenkreis gegeben wurden, innerhalb der Zuständigkeit dieses Organs (diese Umstände werden unter Berücksichtigung des entsprechenden Dokuments dieses Organs festgestellt, das inhaltlich und im Sinne auf die Steuerperioden Bezug nimmt, in denen das steuerrechtswidrige Verhalten begangen wurde, unabhängig vom Ausstellungsdatum dieses Dokuments).

Die Vorschrift des vorstehenden Unterpunkts gilt nicht, wenn die genannten schriftlichen Erläuterungen auf unvollständigen oder unwahren Informationen beruhen, die der Steuerpflichtige (Gebührenzahlende, Steuerbevollmächtigte) bereitgestellt hat;

(Unterpunkt 3 in der Redaktion des Bundesgesetzes vom 27.07.2006 № 137-FZ)

4) andere Umstände, die vom Gericht oder von der Steuerbehörde, die das Verfahren führt, als ausschließend angesehen werden können, dass eine Person an der Begehung einer steuerrechtswidrigen Handlung beteiligt war1

  1. Steuercodeks der Russischen Föderation (Teil 1) vom 31.07.1998 № 146-FZ // SB RF. 1998. № 31. Artikel 3824. ↩

Морфология

Род

Понятие «обстоятельства, исключающие вину в налоговом правонарушении» женского рода.

Склонение и число

Падеж Единственное число Множественное число
Р Обстоятельства, исключающего вину в налоговом правонарушении Обстоятельства, исключающих вину в налоговом правонарушении
Д Обстоятельства, исключающему вину в налоговом правонарушении Обстоятельства, исключающим вину в налоговом правонарушении
В Обстоятельства, исключающий вину в налоговом правонарушении Обстоятельства, исключающие вину в налоговом правонарушении
Т Обстоятельства, исключающим вину в налоговом правонарушении Обстоятельства, исключающими вину в налоговом правонарушении
П Обстоятельства, исключающем вину в налоговом правонарушении Обстоятельства, исключающих вину в налоговом правонарушении
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