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Ehealter
1. Das Ehefähigskeitsalter wird auf achtzehn Jahre festgelegt.
2. Bei Vorliegen berechtigter Gründe sind die örtlichen Selbstverwaltungsbehörden an der Wohnortstelle der Personen, die heiraten möchten, berechtigt, auf Antrag dieser Personen das Eingehen einer Ehe für Personen, die das Alter von sechzehn Jahren erreicht haben1 zu genehmigen.
Familienrechtsgesetz der Russischen Föderation vom 29.12.1995 № 223-FZ // SB RF. 1996. № 1. Artikel 16. ↩