Unwürdige Erben
1. Nicht erben weder nach Gesetz noch nach Testament Personen, die durch vorsätzlich rechtswidrige Handlungen, die gegen den Erblasser, einen seiner Erben oder gegen die Ausführung des letzten Willens des Erblassers, wie in einem Testament ausgedrückt, gerichtet sind, entweder bewirkt oder versucht haben, ihre eigene oder die anderer Personen Berufung auf das Erbe zu ermöglichen oder den Anteil am Erbe, der ihnen oder anderen Personen zusteht, zu erhöhen, wenn diese Umstände durch ein Gericht festgestellt wurden. Allerdings haben Personen, denen der Erblasser nach dem Verlust ihres Erbrechts Eigentum vererbt hat, das Recht, dieses Eigentum zu erben.
Nicht erben nach Gesetz Eltern nach ihren Kindern, wenn die Eltern durch ein Gericht rechtlos erklärt wurden und bis zum Tag des Erbfalls nicht in diesen Rechten wiederhergestellt wurden.
2. Auf Antrag eines betroffenen Personen entfernt der Gerichtshof von der gesetzlichen Erbfolge Bürger, die vorsätzlich von ihren Pflichten zur Unterhaltung des Erblassers abgesehen haben, die ihnen gemäß dem Gesetz oblagen1
Bürgerlicher Code der Russischen Föderation (Teil drei) vom 26.11.2001 № 146-FZ // SB RF. 2001. № 49. Artikel 4552. ↩
Понятие «недостойные наследники» мужского рода.
| Падеж | Единственное число | Множественное число |
|---|---|---|
| Р | недостойного наследника | недостойных наследников |
| Д | недостойному наследнику | недостойным наследникам |
| В | недостойного наследника | недостойных наследников |
| Т | недостойным наследником | недостойными наследниками |
| П | недостойном наследнике | недостойных наследниках |