Meeresfrüchte
3) Meeresfrüchte – Krebstiere, die der Handelswarengruppe 0306 des Zolltarifs der WTO zugeordnet sind, mit Ausnahme von Langusten, die der Handelswarengruppe 0306 21 000 0 des Zolltarifs der WTO zugeordnet sind, Hummer, die der Handelswarengruppe 0306 22 des Zolltarifs der WTO zugeordnet sind, Garnelen, die der Handelswarengruppe 0306 23 des Zolltarifs der WTO zugeordnet sind;
Quelle: Abkommen über die Vorschriften für den Transport von Waren durch die Zollgrenze der Zollunion durch natürliche Personen und die Durchführung von Zollvorgängen, die mit ihrer Freigabe verbunden sind