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Unzurechnungsfähig


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Unzurechnungsfähig – als in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge als unzurechnungsfähig anerkannt1.

  1. Bundesgesetz vom 21.11.2011 № 323-ФЗ „Über die Grundlagen der Gesunderhaltung der Bevölkerung in der Russischen Föderation“, in der Redaktion vom 01.09.2022, Artikel 47, Absatz 3 // SB RF. 2011. № 48. Artikel 6724. ↩

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