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Aktionsplan
Tätigkeitsplan – der den Umfang und die Fristen für die Erfüllung der Verpflichtungen des Herstellers zur Ausstattung, zum Bau, zur Rekonstruktion und (oder) zum Kapitalreparatur des Vereinbarungsobjekts sowie die technisch-wirtschaftlichen Kennzahlen des Vereinbarungsobjekts vorsieht1.
Bundesgesetz vom 20.07.2012 Nr. 125-FZ „Über das Spendieren von Blut und seinen Komponenten“, in der Redaktion vom 01.10.2022, § 26.1, Abs. 4 // SB RF. 2012. № 30. S. 4176. ↩