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Untersuchungsakt


Prüfungsakt – ein Dokument, in dem der Katasteringenieur nach einer Inspektion des Standorts eines Gebäudes, einer Anlage, eines Raums, eines Maschinenparkplatzes oder eines Objekts unvollendeter Bauvorhaben unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten des Einheitlichen staatlichen Vermessungsregisters zu solchem Immobilienobjekt sowie anderer vorgeschriebener Dokumente zur Vorbereitung des Prüfungsakts bestätigt, dass das Gebäude, die Anlage oder das Objekt unvollendeter Bauvorhaben nicht mehr existiert aufgrund von Zerstörung oder Vernichtung dieses Immobilienobjekts oder dass der Raum oder Maschinenparkplatz nicht mehr existiert aufgrund von Zerstörung oder Vernichtung des Gebäudes oder der Anlage, in denen sie sich befanden, sowie aufgrund von Zerstörung oder Vernichtung eines Teils des Gebäudes oder der Anlage, innerhalb dessen dieser Raum oder Maschinenparkplatz sich befand1.

Akt der Untersuchung — (bei Durchführung von Katasterarbeiten, als Ergebnis derer die Vorbereitung von Dokumenten zur Einreichung an das Katasteroorgans für den Antrag auf Entfernung eines Gebäudes, einer Anlage, eines Raumes oder eines Objekts unvollendeter Bauvorhaben aus dem Kataster erfolgt) (verlorengegangen am 2013-07-23)2.

Prüfungsakt – ist ein Dokument, in dem der Katasteringenieur nach einer Inspektion des Standorts eines Gebäudes, Bauwerks, Raumes oder eines unvollendeten Bauprojekts unter Berücksichtigung vorhandener katasteraler Angaben zu diesem Immobilienobjekt bestätigt, dass das Gebäude, Bauwerk oder unvollendete Bauprojekt aufgrund von Zerstörung oder Vernichtung dieses Immobilienobjekts nicht mehr besteht oder dass der Raum aufgrund von Zerstörung oder Vernichtung des Gebäudes oder Bauwerks, in dem sich dieser Raum befand, sowie aufgrund von Zerstörung oder Vernichtung eines Teils des Gebäudes oder Bauwerks, innerhalb dessen sich dieser Raum befand, nicht mehr besteht (verloren gegangen am 2015-12-30)3.

2007. Nr. 31. St. 4017.

2007. Nr. 31. St. 4017.

  1. Bundesgesetz vom 13.07.2015 Nr. 218-FZ „Über die staatliche Immobilienregistrierung“. 2015, red. vom 2019-06-27, § 23, Abs. 1. ↩

  2. Bundesgesetz vom 24.07.2007 Nr. 221-FZ „Über den staatlichen Immobilienkataster“, Redaktion vom 2007-07-24, Art. 37, Unterabs. 3, verloren gegangen am 2013-07-23 // SB RF. ↩

  3. Bundesgesetz vom 24.07.2007 Nr. 221-FZ „Über den staatlichen Immobilienkataster“, Redaktion vom 2007-07-24, Art. 42, Abs. 1, verloren gegangen am 2015-12-30 // SB RF. ↩