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Element des gemeinsamen Vollzugs


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Element des gemeinsamen Erfüllungsverhältnisses – ein Element, dessen Verwendung unabhängig von anderen Elementen möglich ist, also ein Element mit eigenständiger Bedeutung1.

  1. Bürgerliches Gesetzbuch der Russischen Föderation. Vierte Teil, vom 18.12.2006, in der Redaktion vom 27.06.2019, § 1314, Abs. 2 // SB RF. 2006. № 52. St. 5496. ↩

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