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Lizenz zur Einzelverkauf von Alkoholprodukten bei der Erbringung von Gastronomiedienstleistungen


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Die Lizenz zur Einzelverkauf von Alkoholprodukten bei der Erbringung von Gastronomiedienstleistungen gewährt der Organisation das Recht, Alkoholprodukte (mit Ausnahme des Imports) unter Vertrag über die Lieferung zu beschaffen, sie zu lagern (einschließlich in geöffneten Verbraucherverpackungen), sowie gemäß Unterabsatz 15 des Artikels 2 dieses Bundesgesetzes zur Herstellung von Alkoholgetränken, kulinarischen Gerichten, alkoholhaltigen Lebensmitteln und anderen Lebensmitteln zu verwenden, sowie Alkoholprodukte in geöffneten Verbraucherverpackungen oder im Fass an den Kunden abzugeben, wobei dies bei der Erbringung von Gastronomiedienstleistungen am Standort erfolgt, der in der Lizenz zur Einzelverkauf von Alkoholprodukten bei der Erbringung von Gastronomiedienstleistungen angegeben ist, sowie im Saisonraum (Zone) für die Bedienung der Gäste1.

  1. Bundesgesetz vom 22.11.1995 Nr. 171-FZ „über die staatliche Regelung der Herstellung und des Verkehrs von Ethylalkohol, alkoholischen und alkoholhaltigen Produkten sowie über die Einschränkung des Konsums (Verzehrs) alkoholischer Produkte“, in der Fassung vom 01.01.2026, § 18 Abs. 4 // SB RF. 1995. Nr. 48. S. 4553. ↩

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