Bundesforstüberwachung
Föderale forstliche Überwachung – Bewertung der Einhaltung von Pflichten durch juristische Personen und Bürger im Bereich Umweltschutz, Forstrecht, hygienisch-epidemiologischen Anforderungen, Einschränkungen der Nutzung von Grundstücken bei der Nutzung von natürlichen Heilressourcen sowie wirtschaftlicher und anderer Tätigkeiten innerhalb der Grenzen der sanitären (bergsanitären) Schutzgebiete1.
Bundesgesetz vom 23.02.1995 № 26-FZ „Über natürliche Heilressourcen, heilende und gesundheitserhaltende Gebiete sowie Kurorte“, in der Redaktion vom 01.09.2024, Artikel 16.2, Absatz 2 // SB der RF. 1995. № 9. Artikel 713. ↩