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Kampfpanzerfahrzeuge


2.1. Kettenfahrzeuge, Halbkettenfahrzeuge oder Radfahrzeuge mit Selbstfahrtantrieb, die Schutzpanzerung und Geländefähigkeit besitzen, konstruiert oder modifiziert und ausgestattet sind:

2.1.1. zur Transportierung einer Infanterieabteilung mit vier oder mehr Personen;

oder

2.1.2. mit eingebautem oder standardmäßig installiertem Waffen mit einem Kaliber von mindestens 12,5 mm;

oder

2.1.3. mit einer Raketenstartvorrichtung.

2.2. Kettenfahrzeuge, Halbkettenfahrzeuge oder Radfahrzeuge mit Selbstfahrtantrieb, die Schutzpanzerung und Geländefähigkeit besitzen, speziell konstruiert oder modifiziert und ausgestattet sind:

2.2.1. mit standardmäßig installierten technischen Mitteln zur Beobachtung, Aufklärung und Zielangabe, die für die Durchführung von Aufklärungsmissionen vorgesehen sind;

oder

2.2.2. mit eingebauten standardmäßig installierten technischen Mitteln zur Führung der Streitkräfte;

oder

2.2.3. mit eingebauten standardmäßig installierten elektronisch-technischen Mitteln, die für den Einsatz in der Funkfeuerkampf1 vorgesehen sind

  1. Erlass vom 19.07.2001 № 54 „Zur Genehmigung der Anweisung zur Bildung des Gesamtumsatzes für den Export von Waffen und militärischen Gütern sowie zur Vorlage von Berichten über den Außenhandel im Zusammenhang mit Waffen und militärischen Gütern“ // BNA. 2001. № 47. ↩

Морфология

Род

Понятие «боевые бронированные машины» женского рода.

Склонение и число

Падеж Единственное число Множественное число
Р боевой бронированной машины боевых бронированных машин
Д боевой бронированной машине боевым бронированным машинам
В боевую бронированную машину боевые бронированные машины
Т боевой бронированной машиной боевыми бронированными машинами
П боевой бронированной машине боевых бронированных машинах
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